ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

vision photos – Klostermeier/Kull GbR
Professionelle Hotelfotografie und Videoproduktion
Großbeerenstraße 12b, 14482 Potsdam

Stand: September 2024


I. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSSCHLUSS

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Klostermeier/Kull GbR, nachfolgend „Vision Photos“, insbesondere in den Bereichen Fotografie, Hotelfotografie, Videoproduktion, Drohnenaufnahmen, 360°-Fotografie und damit zusammenhängenden Leistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Einbeziehung der AGB
Die AGB werden Bestandteil des jeweiligen Vertrags, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei Auftragserteilung auf ihre Geltung hingewiesen wird.
Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für Folgeaufträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 3 Abweichende Geschäftsbedingungen
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Vision Photos ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vision Photos und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.


II. LEISTUNGSUMFANG UND AUFTRAGSABWICKLUNG

§ 1 Gegenstand der Leistungen
Vision Photos erstellt insbesondere professionelle Fotografien und audiovisuelle Inhalte von Hotels, Hotelimmobilien, Apartments, Restaurants sowie deren Innen- und Außenbereichen, gastronomischen Einrichtungen, Wellness-, Veranstaltungs- und Tagungsbereichen.
Je nach Beauftragung können insbesondere folgende Leistungen enthalten sein:

  • professionelle Fotoaufnahmen,
  • Videoaufnahmen und Videoproduktionen,
  • Drohnenaufnahmen,
  • 360°-Fotografie und virtuelle Rundgänge,
  • Bildbearbeitung und Retusche,
  • Videoschnitt und Farbkorrektur,
  • Social-Media-Versionen,
  • KI-gestützte Bild- oder Videobearbeitung,
  • weitere im Angebot vereinbarte Leistungen.

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung.

§ 2 Briefing und Shotliste
Soweit ein Briefing, eine Shotliste oder Markenrichtlinien vereinbart wurden, dienen diese als Grundlage der Produktion.
Bei Aufnahmen nach Markenstandards, beispielsweise von Hilton, Marriott oder anderen Hotelmarken, hat der Auftraggeber Vision Photos die jeweils aktuellen und für den Auftrag maßgeblichen Anforderungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Künstlerische und gestalterische Freiheit
Soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden, verbleibt Vision Photos bei der fotografischen und gestalterischen Umsetzung ein angemessener kreativer Spielraum.
Die dem Auftraggeber bekannte Bildsprache und Arbeitsweise von Vision Photos, insbesondere aufgrund des Portfolios oder vorangegangener Produktionen, gilt als Orientierung für die geschuldete gestalterische Qualität.

§ 4 Einsatz Dritter
Vision Photos ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Fotografen, Assistenten, Stylisten, Bildbearbeiter, Videografen oder andere Erfüllungsgehilfen einzusetzen.


III. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, LIEFERUNG UND ARCHIVIERUNG

§ 1 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für die zur Durchführung der Produktion notwendigen Voraussetzungen.
Hierzu gehören insbesondere:

  • freier Zugang zu den vereinbarten Aufnahmebereichen,
  • ein fotografierbarer und der vereinbarten Darstellung entsprechender Zustand der Räume,
  • rechtzeitige Information über Sicherheitsvorschriften und betriebliche Einschränkungen,
  • Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner,
  • Bereitstellung vereinbarter Dekoration, Speisen, Getränke oder sonstiger Ausstattungen,
  • rechtzeitige Einholung von Genehmigungen, soweit diese in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen.

Verzögerungen oder Mehraufwand, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zusätzlich berechnet werden.

§ 2 Rechte an Räumlichkeiten und dargestellten Gegenständen
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die beauftragten Aufnahmen in den von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchgeführt und für die vereinbarten Zwecke genutzt werden dürfen.
Soweit Rechte Dritter betroffen sein können, insbesondere von Eigentümern, Vermietern, Künstlern, Architekten oder Designern, ist der Auftraggeber für die erforderlichen Zustimmungen verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Lieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich digital, beispielsweise über einen Download-Link, Cloud-Dienst oder einen anderen vereinbarten Übertragungsweg.
Soweit nicht anders vereinbart, werden Fotos als bearbeitete JPEG-Dateien in für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneter Auflösung geliefert.
Videos werden in den vereinbarten Formaten und Auflösungen bereitgestellt.

§ 4 RAW-Dateien und Rohmaterial
RAW-Dateien, unbearbeitete Originaldateien, Projektdateien und ungeschnittenes Video-Rohmaterial sind nicht Bestandteil der geschuldeten Lieferung, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Archivierung
Vision Photos bewahrt die der Produktion zugrunde liegenden Bild- und Videodaten grundsätzlich für mindestens zwölf Monate nach Abschluss des Auftrags auf.
Eine darüber hinausgehende Archivierung wird nicht geschuldet, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist nach erfolgter Lieferung für eine eigene dauerhafte Sicherung des gelieferten Materials verantwortlich.


IV. NUTZUNGSRECHTE

§ 1 Einräumung der Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber an dem vertragsgemäß gelieferten Bild- und Videomaterial die im Auftrag vereinbarten Nutzungsrechte.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte zur Vermarktung des im Auftrag bezeichneten Hotels, Hotelbetriebs oder Projekts eingeräumt.
Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere:

  • Website des betreffenden Hotels,
  • Buchungsportale und Online-Reiseportale,
  • Social-Media-Kanäle,
  • Printmaterialien,
  • Broschüren und Flyer,
  • Anzeigen und Plakate,
  • digitale Werbung,
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Newsletter und E-Mail-Marketing,
  • Messe- und Veranstaltungsmaterial,
  • Digital Signage,
  • interne und externe Präsentationen,
  • Vertriebsunterlagen.

Die Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Vision Photos ist zur Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte berechtigt.

§ 2 Objekt- und projektbezogene Nutzung
Die eingeräumten Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf das im jeweiligen Auftrag bezeichnete Hotel, Objekt oder Projekt.
Die Nutzung der Aufnahmen zur Vermarktung anderer Hotels, anderer Standorte oder anderer Unternehmen ist nicht umfasst, auch wenn diese demselben Konzern, derselben Hotelgruppe oder derselben Marke angehören.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Nutzung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Weitergabe an Vertriebspartner und Dienstleister
Der Auftraggeber darf Kopien des Bild- und Videomaterials an Dritte weitergeben, soweit dies ausschließlich der Vermarktung und dem Vertrieb des im Auftrag bezeichneten Hotels oder Projekts dient.
Hierzu gehören insbesondere:

  • Reiseveranstalter,
  • Reisebüros,
  • Tourismusorganisationen,
  • Destinationsmarketinggesellschaften,
  • Online-Reiseportale,
  • Buchungsplattformen,
  • PR- und Werbeagenturen,
  • Presse und Medien im Rahmen redaktioneller Berichterstattung,
  • Vertriebspartner,
  • für das betreffende Hotel tätige Marken- oder Franchiseorganisationen,
  • mit dem Marketing des betreffenden Hotels beauftragte Konzerngesellschaften.

Diese Weitergabe begründet grundsätzlich kein eigenes, vom Auftraggeber unabhängiges Nutzungsrecht des jeweiligen Dritten.
Soweit Buchungsplattformen, Vertriebsportale oder vergleichbare Dienstleister zur technischen Veröffentlichung des Bildmaterials eigene Nutzungsrechte benötigen, darf der Auftraggeber ihnen die hierfür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte einräumen, jedoch ausschließlich zum Zweck der Vermarktung des betreffenden Hotels und nur im hierfür erforderlichen Umfang.
Eine weitergehende Nutzung durch diese Dritten, insbesondere zu eigenen Werbe-, Referenz- oder Vertriebszwecken, ist nicht gestattet.

§ 4 Nichtübertragbarkeit der Nutzungsrechte / Unternehmensveräußerung
Die von Vision Photos eingeräumten Nutzungsrechte werden ausschließlich dem jeweiligen Auftraggeber eingeräumt und sind grundsätzlich nicht auf andere natürliche oder juristische Personen übertragbar.
Die vollständige oder teilweise Übertragung der Nutzungsrechte auf einen anderen Rechtsträger bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Vision Photos in Textform.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit:

  • der Gesamtveräußerung eines Unternehmens,
  • der Veräußerung eines Unternehmensteils,
  • einem Asset Deal,
  • der Veräußerung oder Übertragung eines Hotelbetriebs,
  • einem Betreiberwechsel,
  • der Übertragung einzelner Geschäftsbereiche oder Betriebsteile,
  • der Übertragung des Geschäftsbetriebs auf eine andere Gesellschaft,
  • einer Verschmelzung,
  • einer Spaltung,
  • einer Ausgliederung,
  • einer Einbringung,
  • einer sonstigen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, soweit ein vertraglicher Ausschluss rechtlich zulässig ist.

Die nach § 34 Abs. 3 UrhG grundsätzlich mögliche Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Unternehmensteilen ohne Zustimmung des Urhebers wird gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Erwerb eines Unternehmens, Unternehmensteils, Hotelbetriebs, Grundstücks, Gebäudes oder sonstigen Vermögensgegenstands führt deshalb nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Vision Photos zum Übergang der von Vision Photos eingeräumten Nutzungsrechte.
Der Auftraggeber hat Vision Photos über eine beabsichtigte Übertragung der Nutzungsrechte rechtzeitig vor deren Durchführung zu informieren.
Vision Photos kann einer Übertragung zustimmen und diese von dem Abschluss einer gesonderten Lizenzvereinbarung mit dem Erwerber sowie einer angemessenen Lizenzvergütung abhängig machen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen.
Ein Wechsel der Gesellschafter oder Anteilseigner des Auftraggebers, insbesondere im Rahmen eines Share Deals, führt für sich genommen nicht zur Übertragung der Nutzungsrechte, sofern der bisherige Auftraggeber als identischer Rechtsträger fortbesteht. Ein solcher Beteiligungswechsel erweitert jedoch die eingeräumten Nutzungsrechte nicht auf den Erwerber, dessen Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonstige verbundene Unternehmen.

§ 5 Ausgeschlossene Drittnutzungen
Nicht von den eingeräumten Nutzungsrechten umfasst ist die Nutzung des Bild- oder Videomaterials durch Dritte für deren eigene geschäftliche Zwecke.
Dies betrifft insbesondere:

  • Architekturbüros,
  • Architekten,
  • Innenarchitekten,
  • Interior Designer,
  • Bauunternehmen,
  • Projektentwickler,
  • Möbelhersteller,
  • Ausstattungsunternehmen,
  • Handwerksbetriebe,
  • Lichtplaner,
  • technische Dienstleister,
  • Hersteller,
  • Zulieferer,
  • Berater,
  • sonstige an Bau, Umbau, Planung oder Ausstattung beteiligte Unternehmen.

Möchten solche Unternehmen Aufnahmen für ihre Website, Social-Media-Kanäle, Portfolios, Referenzen, Werbung, Publikationen, Wettbewerbe oder sonstige eigene Zwecke verwenden, benötigen sie hierfür eine separate Lizenz von Vision Photos.

§ 6 Bearbeitung und Veränderung
Technisch oder gestalterisch notwendige Anpassungen für die vertragsgemäße Nutzung sind erlaubt.
Hierzu gehören insbesondere:

  • Größenänderungen,
  • Formatänderungen,
  • übliche Zuschnitte,
  • geringfügige Anpassungen von Helligkeit und Kontrast,
  • technische Anpassungen an unterschiedliche Medienformate.

Nicht gestattet sind ohne vorherige Zustimmung von Vision Photos insbesondere:

  • erhebliche Veränderungen der Bildaussage,
  • Composings,
  • Hinzufügen oder Entfernen wesentlicher Bildbestandteile,
  • wesentliche KI-generierte Veränderungen,
  • manipulative Veränderungen von Architektur oder Ausstattung,
  • sonstige Bearbeitungen, die den Charakter oder die Aussage des Werkes erheblich verändern.

§ 7 Künstliche Intelligenz und Trainingsdaten
Die Verwendung des gelieferten Bild- oder Videomaterials als Trainingsmaterial, Referenzdatensatz oder Datengrundlage für generative KI-Systeme, maschinelles Lernen oder vergleichbare automatisierte Systeme ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Vision Photos nicht gestattet.
Insbesondere ist es nicht gestattet, die Aufnahmen zum Training eigener oder fremder generativer Modelle oder zur Erzeugung davon abgeleiteter Bild- oder Videobestände für andere Projekte zu verwenden.

§ 8 Urheberbenennung
Bei redaktioneller Nutzung und bei Weitergabe an Presse und Medien ist, soweit dies branchenüblich und technisch möglich ist, der Urhebervermerk
© vision photos
anzugeben bzw. mitzuliefern.
Bei klassischer Werbenutzung für das betreffende Hotel ist eine Urheberbenennung erwünscht, jedoch nicht verpflichtend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 9 Keine Exklusivität
Soweit nicht ausdrücklich ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde, werden sämtliche Nutzungsrechte als einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
Vision Photos und die jeweiligen Urheber bleiben berechtigt, das Material im Rahmen der in diesen AGB geregelten Eigenwerbung zu verwenden.


V. HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Honorar
Es gilt das im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarte Honorar.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 2 Nebenkosten
Soweit nicht bereits im Angebot enthalten, können insbesondere folgende Leistungen und Kosten zusätzlich berechnet werden:

  • Reise- und Fahrtkosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Parkkosten,
  • erforderliche Genehmigungen,
  • Kosten für Models, Stylisten oder sonstige Mitwirkende,
  • Miete von Spezialequipment,
  • besondere Musik- oder Medienlizenzen,
  • Sprecherhonorare,
  • aufwendige Sonderretuschen,
  • zusätzliche Korrekturschleifen,
  • Expressbearbeitung,
  • zusätzliche Anfahrten.

§ 3 Anzahlung
Vision Photos ist berechtigt, insbesondere bei Neukunden, eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann diese bis zu 50 % des vereinbarten Auftragshonorars betragen.

§ 4 Fälligkeit
Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 5 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern können insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden.

§ 6 Entstehung der Nutzungsrechte
Die vereinbarten Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung der auf den jeweiligen Auftrag entfallenden Vergütung eingeräumt.
Eine vorherige Veröffentlichung oder Nutzung ist nur zulässig, wenn Vision Photos dies ausdrücklich gestattet hat.


VI. STORNIERUNG, TERMINVERSCHIEBUNG UND AUSFALL

§ 1 Stornierung durch den Auftraggeber
Wird ein verbindlich vereinbarter Produktionstermin durch den Auftraggeber abgesagt, kann Vision Photos als pauschalierten Ersatz für den entstandenen Ausfall folgende Beträge berechnen:

  • bis 14 Kalendertage vor dem Termin: keine Stornogebühr,
  • 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 30 % des vereinbarten Produktionshonorars,
  • 6 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Produktionshonorars,
  • weniger als 3 Kalendertage vor dem Termin oder am Produktionstag: 80 % des vereinbarten Produktionshonorars.

Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, Reise-, Übernachtungs-, Miet-, Model- oder sonstige Produktionskosten sind zusätzlich zu ersetzen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Vision Photos überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Vision Photos bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

§ 2 Terminverschiebungen
Terminverschiebungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Entstehen Vision Photos durch eine kurzfristige Verschiebung nicht stornierbare Kosten oder ein nachweisbarer Produktionsausfall, können diese nach den Grundsätzen des vorstehenden § 1 berechnet werden.

§ 3 Krankheit und sonstige unvorhersehbare Ereignisse
Kann Vision Photos eine Produktion aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, erheblichen Verkehrsstörungen oder anderer nicht zu vertretender Umstände nicht durchführen, wird möglichst kurzfristig ein Ersatztermin angeboten.
Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB.


VII. MÄNGEL, KORREKTUREN UND GEWÄHRLEISTUNG

§ 1 Prüfung der Lieferung
Der Auftraggeber soll das gelieferte Material nach Erhalt zeitnah prüfen und erkennbare technische oder inhaltliche Mängel möglichst unverzüglich in Textform mitteilen.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Nacherfüllung
Bei berechtigten Mängeln ist Vision Photos zunächst Gelegenheit zur angemessenen Nachbesserung oder, soweit erforderlich und zumutbar, zur Ersatzleistung zu geben.

§ 3 Gestalterische Unterschiede
Subjektive gestalterische Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel dar, sofern die Produktion den vereinbarten Vorgaben entspricht und sich im Rahmen des vereinbarten bzw. aufgrund des Portfolios erkennbaren fotografischen und gestalterischen Stils bewegt.

§ 4 Technische Darstellungsunterschiede
Farb- und Helligkeitsabweichungen, die auf unterschiedliche Monitore, Displays, Browser, Druckverfahren, Papiere oder sonstige Wiedergabemedien zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel des gelieferten Materials dar.


VIII. HAFTUNG

§ 1 Unbeschränkte Haftung
Vision Photos haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,
  • im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

§ 2 Leichte Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Vision Photos nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 3 Datenverlust
Bei Verlust von Daten ist die Haftung auf denjenigen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit Vision Photos den Datenverlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


IX. REFERENZNUTZUNG UND EIGENWERBUNG

§ 1 Eigenwerbung
Vision Photos ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen und veröffentlichten Aufnahmen für die eigene Präsentation und Eigenwerbung zu verwenden.
Dies umfasst insbesondere:

  • Website und Online-Portfolio,
  • Social-Media-Kanäle,
  • Präsentationen,
  • Akquiseunterlagen,
  • Wettbewerbe,
  • Ausstellungen,
  • Veröffentlichungen über die eigene Tätigkeit.

Vision Photos darf hierbei den Namen des betreffenden Hotels bzw. Auftraggebers als Referenz nennen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

§ 2 Vertraulichkeit
Soweit eine Produktion vor Eröffnung eines Hotels, während eines vertraulichen Rebrandings oder unter sonstigen vertraulichen Umständen stattfindet, kann eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen werden.
Eine vereinbarte Veröffentlichungssperre wird von Vision Photos beachtet.


X. PERSONEN-, MODEL- UND DATENSCHUTZRECHTE

§ 1 Abgebildete Personen
Soweit Mitarbeiter, Gäste oder sonstige vom Auftraggeber organisierte Personen Gegenstand der Produktion sind, ist der Auftraggeber für die erforderlichen Einwilligungen zur Aufnahme und zur vertragsgemäßen Veröffentlichung verantwortlich.
Werden Models unmittelbar durch Vision Photos beauftragt, richtet sich die Rechteklärung nach der jeweiligen Vereinbarung mit den Models.

§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber informiert Vision Photos rechtzeitig über besondere datenschutzrechtliche, betriebliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen am Aufnahmeort.

§ 3 Datenschutz
Vision Photos verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zwecke.
Soweit im Einzelfall eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, kann diese gesondert abgeschlossen werden.


XI. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR HOTELKETTEN, MARKEN UND FRANCHISESYSTEME

§ 1 Auftraggeberbezogene Rechte
Auch bei Aufträgen innerhalb einer Hotelkette oder Unternehmensgruppe werden Nutzungsrechte grundsätzlich nur dem im jeweiligen Auftrag bezeichneten Auftraggeber und für die im Auftrag bezeichneten Hotels oder Projekte eingeräumt.

§ 2 Nutzung durch andere Hotels
Die Nutzung von Aufnahmen eines Hotels für andere Hotels derselben Kette oder Marke ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.

§ 3 Zentralen, Marken- und Franchisegesellschaften
Die Übermittlung an Hotelzentralen, Markenorganisationen oder Franchisegeber zur Vermarktung des konkret fotografierten Hotels ist zulässig, soweit sie ausschließlich diesem Zweck dient.
Hierdurch entsteht kein eigenständiges Nutzungsrecht zur Verwendung der Aufnahmen für andere Häuser, allgemeine Markenkampagnen oder sonstige eigene Zwecke.

§ 4 Rahmenverträge
Für Rahmenverträge mit Hotelketten, Managementgesellschaften oder Hotelgruppen können abweichende oder weitergehende Nutzungsrechte individuell vereinbart werden.


XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VIDEOPRODUKTIONEN

§ 1 Leistungsumfang
Länge, Format, Seitenverhältnis, Auflösung und Anzahl der gelieferten Videoversionen richten sich nach dem jeweiligen Angebot.

§ 2 Korrekturschleifen
Sofern nicht anders vereinbart, sind bei Videoproduktionen zwei übliche Korrekturschleifen im vereinbarten Honorar enthalten.
Weitere Änderungswünsche werden nach Aufwand berechnet.
Nachträgliche Änderungen des ursprünglichen Briefings gelten nicht als Korrektur, sondern als Zusatzleistung.

§ 3 Musik und sonstige Drittrechte
Soweit Musik, Schriftarten, Stockmaterial oder andere Inhalte Dritter verwendet werden, richtet sich der zulässige Nutzungsumfang nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.
Vision Photos verschafft dem Auftraggeber nur diejenigen Nutzungsrechte an solchen Drittinhalten, die Vision Photos aufgrund der jeweiligen Lizenz selbst weitergeben darf.
Plattformbezogene oder zeitlich beschränkte Lizenzbedingungen bleiben unberührt.

§ 4 Rohmaterial
Nicht verwendete Videoaufnahmen, Projektdateien sowie unbearbeitetes Rohmaterial sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


XIII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DROHNENAUFNAHMEN

§ 1 Durchführung
Drohnenaufnahmen werden nur durchgeführt, wenn sie nach Einschätzung des verantwortlichen Fernpiloten sicher und rechtlich zulässig durchgeführt werden können.
Vision Photos entscheidet insbesondere unter Berücksichtigung von:

  • Wetterbedingungen,
  • Windverhältnissen,
  • Sichtbedingungen,
  • Flugbeschränkungen,
  • geografischen Flugzonen,
  • behördlichen Vorgaben,
  • örtlichen Sicherheitsbedingungen,
  • Schutz von Personen und Sachwerten.

Ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Flugmanövers oder auf eine bestimmte Flugroute besteht nicht, wenn dem Sicherheitsanforderungen oder rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.

§ 2 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt insbesondere für:

  • die Zustimmung zur Nutzung erforderlicher Start- und Landeflächen auf dem von ihm kontrollierten Grundstück,
  • Information über besondere betriebliche Sicherheitsanforderungen,
  • Information über Veranstaltungen oder besondere Personendichten,
  • erforderliche objektbezogene Genehmigungen, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.

Die luftverkehrsrechtliche Entscheidung über die Durchführung des Fluges verbleibt bei Vision Photos bzw. dem verantwortlichen Fernpiloten.

§ 3 Wetterbedingter Ausfall
Können Drohnenaufnahmen aufgrund ungeeigneter Wetterbedingungen, behördlicher Einschränkungen oder aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden, stellt dies keinen Mangel der übrigen Produktion dar.
Soweit möglich, wird ein Ersatztermin vereinbart.
Zusätzliche Reise- oder Übernachtungskosten für einen Ersatztermin werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet, soweit der Ausfall nicht von Vision Photos zu vertreten ist.


XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen von Vision Photos ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, Potsdam.

§ 3 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
Vision Photos bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Nebenabreden und Änderungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Änderungen und Ergänzungen sollen aus Gründen der Beweissicherheit in Textform erfolgen.

§ 5 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.


vision photos – Klostermeier/Kull GbR
Rainer Klostermeier und Axel Kull
Großbeerenstraße 12b
14482 Potsdam
www.vision-photos.de

Stand: September 2024